Teilnahmevoraussetzungen
Teilnahmeberechtigt sind Spiele-Entwickler, Spiele-Publisher, Freelancer, Nachwuchskräfte mit Sitz bzw. wohnhaft in Deutschland.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt mehrere Spiele einzureichen. Ein eingereichtes Spiel muss grob den definitorischen Ausführungen der Veranstalter zu Serious Games entsprechen. Die Veranstalter behalten sich jedoch ein Vetorecht vor.
- Teilnahmeberechtigt sind Prototypen bzw. fertig produzierte Games, die interaktiv-visuell erfahrbar sind. Reine Spielkonzepte sind ausgeschlossen.
- Das Spiel muss in Deutschland entwickelt worden sein, die Spielsprache kann sowohl Englisch als auch Deutsch sein.
- Das Spiel darf nicht älter als ein Jahr sein, d. h. es muss im Jahr 2010 veröffentlicht worden sein. Als Veröffentlichung gilt entweder das Erscheinen des Spiels im Handel, die Veröffentlichung im Internet zur freien Verfügung oder die Veröffentlichung über einen anderen nachvollziehbaren Distributionsweg. Die Entwicklung von Prototypen muss im Jahr 2010 abgeschlossen worden sein (Achtung: Projekte, die im Jahr 2011 vor der Einreichfrist am 10. Februar fertiggestellt werden, können nur für den Serious Games Award 2012 eingereicht werden!).
- Wenn für eine Einreichung zusätzliche Peripheriegeräte notwendig sind, die der Jury nicht zur Verfügung stehen, muss die Einreichung in text- und / oder auch in audiovisueller Form aussagekräftig und detailliert genug sein, um eine umfassende Bewertung des Spiels zu ermöglichen.
- Zugelassen sind Spiele, die auf einem handelsüblichen, aktuellen PC laufen können, Browser- und Online-Spiele, Spiele für Konsolen sowie Spiele für mobile Konsolen, Smartphones und andere mobile Devices.
- Alle Spiele, mit Ausnahme von Browser- und Online-Spielen, müssen auf CD/DVD oder anderen gängigen Speichermedien vorliegen und unter einem gängigen Betriebssystem laufen (besonders bei Prototypen).
- Bei Browser- und Online-Spielen muss durch die Bekanntgabe von Zugangsdaten ein uneingeschränkter Zugriff auf das Spiel bis zur Preisvergabe gewährleistet sein.
- Bei der Preisvergabe werden nur Spiele berücksichtigt, die den Anforderungen der geltenden Jugendschutzvorschriften entsprechen. Eingereichte Spiele dürfen nicht den in § 4 Jugendmedienschutz – Staatsvertrag und § 15 Absatz 2 Jugendschutzgesetz beschriebenen Inhalt haben. Insbesondere darf ein eingereichtes Spiel nicht gegen die Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und es dürfen nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Jugendschutzgesetz vorliegen.