2.1 Anträge
Die Förderung (Zuschuss oder Darlehen) wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die ein-zureichenden Unterlagen, ihre Anzahl sowie Einreichtermine ergeben sich aus dieser Richtlinie, den Antragsformularen und Merkblättern, die bei der nordmedia Fonds angefordert werden können oder auf der nordmedia Fonds-Website (www.nordmedia.de) im Internet abrufbar sind. Anträge sind bei der nordmedia Fonds fristgerecht und vollständig einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.2 Ausschlussklausel
Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder private Rundfunkveranstalter sowie zum Fördermittelaufkommen beitragende Gesellschafter/Partner der drei nordmedia Gesellschaften.
2.3 Vergabe
Die Beschlüsse über die Fördermittel der nordmedia Fonds werden von einem Vergabeausschuss unter der Leitung der Geschäftsführung der nordmedia Fonds gefasst. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung der nordmedia Fonds in einzelnen Bereichen nach Maßgabe eines von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Förderrahmens und im Einvernehmen mit den jeweiligen Fördermittelgebern Entscheidungen über Förderanträge treffen.
Grundsätzlich werden von der Geschäftsführung dem Vergabeausschuss nur die Anträge vorgelegt, die die Fördervoraussetzungen erfüllen. Ausnahmen bedürfen einer Begründung.
Nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beschlussfassung des Vergabeausschusses sowie auf Grundlage von Beschlüssen der Geschäftsführung der nordmedia Fonds wickelt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der nordmedia Fonds die Mittelvergabe ab. Dazu schließt sie mit den Fördernehmern entsprechende Verträge.
Die Mittelvergabe kann nur im Rahmen des Förderaufkommens der nordmedia Fonds erfolgen, das sich aus den jeweiligen Fördermittelkontingenten, die der nordmedia Fonds von ihren Gesellschaftern und Partnern zur Verfügung gestellt werden, zusammensetzt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die den Zielen der Förderung gem. Ziffer 1.1 entsprechen.
Die nordmedia Fonds informiert die Antragstellerin/den Antragsteller über die Beschlüsse der Vergabeorgane zu ihrem/seinem Antrag. Hierbei erfolgt eine Begründung der Beschlussfassung in der Regel nicht.
Mit der Realisierung der Maßnahme darf vor Antragseingang bei der nordmedia Fonds nicht begonnen worden sein. Der Beginn einer Maßnahme vor Abschluss eines Fördervertrages erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellerin/des Antragstellers.
2.4 Auszahlung und Verwendungsnachweis
Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln erfolgt in Raten gem. dem jeweiligen Fördervertrag und setzt insbesondere voraus, dass die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Rechte nutzbar sind, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und die Auflagen des Fördervertrages erfüllt sind. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts vorzulegen. Die Schlussrate wird fällig, sobald eine Prüfung des Verwendungsnachweises erbracht hat, dass diese gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie und des Fördervertrags erfolgt ist.
2.5 Zuschüsse, Darlehen, Rückzahlung und Erfolgsdarlehen
Die Förderung erfolgt in der Regel in Form von Zuschüssen und bedingt rückzahlbaren Darlehen. Darlehen werden nur in solchen Fällen gewährt, in denen eine Darlehensrückführung aus Erlösen möglich und realistisch ist. Hierbei darf das Subventionsäquivalent des Darlehens die Höhe eines nach Maßgabe dieser Richtlinie alternativ zu gewährenden Zuschusses nicht überschreiten. Die Rückzahlungsmodalitäten regelt der jeweilige Fördervertrag.
Die Fördernehmerin/der Fördernehmer kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der ersten Darlehensrate ein weiteres Darlehen für Maßnahmen der Drehbuch- und Stoff- oder Projektentwicklung oder für eine Produktion in Höhe des zurückgezahlten Betrags beantragen (Erfolgsdarlehen). Das Erfolgsdarlehen kann ihr/ihm gewährt werden, wenn das neue Vorhaben ein förderungswürdiges Projekt gemäß dieser Richtlinie erwarten lässt. Das Erfolgsdarlehen soll in vollem Umfang in den Ländern Niedersachsen oder Bremen Verwendung finden (kulturwirtschaftlicher Effekt). Neben dem Erfolgsdarlehen ist eine ergänzende Projektförderung möglich. Wird ein Antrag auf Erfolgsdarlehen nicht mit einem Antrag auf Projektförderung verknüpft, spricht die Geschäftsführung die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens gegenüber dem Vergabeausschuss aus. Wird ein Erfolgsdarlehen innerhalb der o. g. Frist nicht beantragt, nicht zuerkannt oder nicht in Anspruch genommen, fließen die zurückgezahlten Mittel wieder in das Fördermittelaufkommen der nordmedia Fonds zurück.
2.6 Förderintensität und Kumulierung von Förderungen
Fördermittel der nordmedia Fonds und Mittel aus anderen Förderungen können einander ergänzen, sofern – insbesondere bei Film- und Fernsehproduktionen – die nationale öffentliche Beihilfeintensität (staatliche Förderung) 50% bzw. bei schwierig zu verwertenden oder kleinen Produktionen gem. Ziffer 4.1.1 und deren Präsentation gem. Ziffer 6.3 bis zu 80% der förderfähigen Kosten nicht überschreitet. Soweit nach dieser Richtlinie und/oder europäischem Recht andere Anteile für die Förderintensität/Kumulierung von Beihilfen zulässig sind, gelten diese.
02.07.2010
zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der nordmedia Fonds GmbH (nordmedia Fonds) vom 07.11.2001 geändert gemäß der Beschlüsse vom 20.11.2001, 24.11.2004 und ... mehr »
1.1 Ziele der Förderung Ziele der Förderung sind die quantitative und qualitative Stärkung und Weiterentwicklung der multimedial geprägten Kulturwirtschaft in Niedersachsen und ... mehr »
3.1 Drehbuch- und Stoffentwicklung 3.1.1 Für die Entwicklung eines Stoffes kann eine Förderung gewährt werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen förderfähig: ... mehr »