3.1 Drehbuch- und Stoffentwicklung
3.1.1
Für die Entwicklung eines Stoffes kann eine Förderung gewährt werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen förderfähig:
Antragsberechtigt sind
Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass evtl. Erlöse durch die Verwertung der Ergebnisse der Stoffentwicklung der Fördernehmerin/dem Fördernehmer zustehen, sodass die gem. Ziffer 3.1.6 bestehende Rückzahlungspflicht aus Verwertungserlösen gewährleistet ist. Die Förderung kann bis zu 100 %, bei Antragstellung durch Produzenten maximal 90 % der förderfähigen Kosten, maximal EUR 25.000 betragen.
3.1.2
Dem Antrag sind ein Treatment mit einer ausgearbeiteten Dialogszene, bei Dokumentarfilmen, Dokumentationen oder Features eine umfassende Projektskizze, die Beschreibung der weiteren Entwicklungsschritte und ein erstes Umsetzungskonzept beizufügen.
Grundsätzlich hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller, sofern sie/er nicht selbst Produzentin/Produzent ist, bei Antragstellung die Absichtserklärung einer Produzentin/eines Produzenten, die/der das entsprechende Projekt realisieren will, vorzulegen.
3.1.3
Die Fördernehmerin/der Fördernehmer erhält nach Zusage über die Förderung 50 % des Förderbetrags, auszahlbar in Raten gem. Fördervertrag. Weitere 40 % werden nach Lieferung, Prüfung und Abnahme des Ergebnisses der Stoffentwicklung durch die nordmedia Fonds ausgezahlt.
Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von 10 % erfolgt gemäß Ziffer 2.4.
3.1.4
Bei der Förderung von Maßnahmen der Stoffentwicklung können Autorenhonorare bis zur Höhe von EUR 2.000 pro Monat, in der Regel bis zu sechs Monate, sowie die Ausgaben für Fremdleistungen als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.
3.1.5
Wird die Stoffentwicklung im Rahmen dieser Richtlinie gefördert, so erwirbt die jeweilige Rundfunkanstalt, deren Fördermittel über die nordmedia Fonds hierzu vergeben werden, ein erstes Zugriffsrecht auf die Fernsehrechte der entwickelten Stoffe. Der Erwerb der Fernsehnutzungsrechte durch die jeweilige Rundfunkanstalt erfolgt zu marktüblichen Konditionen.
3.1.6
Die Fördernehmerin/der Fördernehmer verpflichtet sich mit Annahme des Fördervertrages, dass das geförderte Vorhaben spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der letzten Rate zur Produktionsförderung bei der nordmedia Fonds eingereicht wird. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung. Durch die Förderung der Stoffentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.
3.1.7
Die Fördernehmerin/der Fördernehmer hat 50 % der Erlöse, höchstens jedoch die gewährten Fördermittel, bei Drehbeginn oder bei sonstiger Verwertung von Rechten an dem geförderten Projekt zurückzuzahlen. Die Gewährung eines Erfolgsdarlehens aus zurückgezahlten Beträgen richtet sich nach Ziffer 2.5 Absatz 2. Wird das Projekt auch im Rahmen der Pro-duktionsförderung gefördert, kann anstelle einer Rückzahlung die Umwandlung der Förde-rung der Stoffentwicklung in einen Teil der Produktionsförderung erfolgen.
3.2 Projektentwicklung
3.2.1
Für die Entwicklung eines Projektes kann eine Förderung gewährt werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen förderfähig:
Bei der Entwicklung von Multimediaprojekten zählen dazu auch:
Antragsberechtigt sind Produzentinnen/Produzenten und Multimediaentwicklerinnen/-entwickler, die eine kompetente Durchführung der Produktion gewährleisten. Die Förderung kann bis zu 80 % der förderfähigen Kosten, höchstens EUR 100.000, betragen.
3.2.2
Die Fördernehmerin/der Fördernehmer erhält nach Zusage über die Förderung 50 % des Förderbetrags, auszahlbar in Raten gem. Fördervertrag. Weitere 40 % werden, nach Lieferung, Prüfung und Abnahme des Ergebnisses der Projektentwicklung durch die nordmedia Fonds ausgezahlt.
Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von 10 % erfolgt gemäß Ziffer 2.4.
3.2.3
Dem Antrag sind insbesondere ein Drehbuch – bei Dokumentarfilmen, Dokumentationen oder Features und Multimediaprojekten eine umfassende Projektbeschreibung – , ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan und ein erstes Verwertungskonzept beizufügen.
3.2.4
Die Ziffer 3.1.6 gilt sinngemäß.
3.2.5
Der Förderbetrag ist in der Regel bei Drehbeginn oder bei sonstiger Verwertung von Rechten an dem geförderten Projekt zurückzuzahlen. Die Gewährung eines Erfolgsdarlehens aus zurückgezahlten Beträgen richtet sich nach Ziffer 2.5 Absatz 2. Wird das Projekt auch im Rahmen der Produktionsförderung gefördert, kann anstelle einer Rückzahlung die Umwandlung der Projektentwicklungsförderung in einen Teil der Produktionsförderung erfolgen.
06.07.2010
zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der nordmedia Fonds GmbH (nordmedia Fonds) vom 07.11.2001 geändert gemäß der Beschlüsse vom 20.11.2001, 24.11.2004 und ... mehr »
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