1. Gewährung von Fördermitteln für Produktionsfördermaßnahmen nach der Richtlinie der nordmedia Fonds GmbH vom 07.11.2001, geändert gem. Beschlüssen vom 20.11.2001 und 24.11.2004
Die nordmedia Fonds GmbH hält für Film- oder Fernsehproduktionen Fördermittel aus einem Aufkommen bereit, das ihr von Gesellschaftern und Partnern zur Verfügung gestellt wird (gegenwärtig das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen, der NDR, das ZDF und Radio Bremen). Werden Fördermittel für eine bestimmte Film- oder Fernsehproduktion bereitgestellt, wird der betreffende Betrag dem Fördermittelaufkommen des jeweiligen Fördermittelgebers zugerechnet.
Zu Fördermitteln aus dem Förderaufkommen der Rundfunkanstalten, die Gesellschafter oder Partner der nordmedia Fonds GmbH sind (NDR, Radio Bremen und ZDF), treten regelmäßig eigene Mittel dieser Gesellschafter und Partner. Dies sind Kofinanzierungsmittel (so bei Radio Bremen, dem NDR und dem ZDF). Zusätzlich stellt der NDR ggf. für Produktionen eigene Mittel bereit, für die die nordmedia Fonds GmbH als Treuhänderin fungiert, diese werden als "Aufstockungsmittel" bezeichnet.
Kofinanzierungsmittel und Aufstockungsmittel sind eigene Mittel der jeweiligen Sender, d.h. keine Fördermittel.
Werden aus dem Förderaufkommen der genannten Rundfunkanstalten Mittel zur Förderung von Film- und Fernsehproduktionen bereitgestellt, treten jeweils noch eigene Kofinanzierungsmittel dieser Rundfunkanstalt (im Falle des NDR ggf. sog. „Aufstockungsmittel“) hinzu; auf diese Weise erwerben die Rundfunkanstalten Nutzungsrechte an den geförderten Produktionen.
2. Einräumung von Nutzungsrechten bei zusätzlicher Bereitstellung eigener Mittel durch Rundfunkanstalten, insbesondere als Kofinanzierungen (durch Radio Bremen, den NDR und das ZDF) oder als Aufstockungsmittel (im Falle des NDR)
Erhalten Film- und Fernsehproduktionen zusätzlich zu Fördermitteln der nordmedia Fonds GmbH Kofinanzierungsmittel einer Rundfunkanstalt (so im Falle von Radio Bremen, des NDR oder des ZDF), sind dieser kofinanzierenden Rundfunkanstalt in angemessenem Umfang Nutzungsrechte an den geförderten Film- und Fernsehproduktionen einzuräumen. Diese Nutzungsrechteeinräumung erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung über die Bereitstellung der Kofinanzierungsmittel zwischen der Produzentin / dem Produzenten der geförderten Produktion und der jeweiligen kofinanzierenden Rundfunkanstalt.
Den Kofinanzierungsmitteln entsprechen die sog. Aufstockungsmittel des NDR. Diese werden von der nordmedia Fonds GmbH treuhänderisch für den NDR verwaltet und ausschließlich auf dessen Anweisung durch die nordmedia Fonds GmbH an geförderte Produzenten / Produzentinnen bereitgestellt.
Erhalten Film- und Fernsehproduktionen neben Fördermitteln der nordmedia Fonds GmbH auch Aufstockungsmittel des NDR, sind dem NDR in angemessenem Umfang Nutzungsrechte an den geförderten Film- und Fernsehproduktionen einzuräumen. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte wird im Rahmen der Bereitstellungsvereinbarung zwischen der Produzentin / dem Produzenten und der nordmedia Fonds GmbH als Treuhänderin der Aufstockungsmittel des NDR geregelt.
Auf die Aufstockungsmittel des NDR werden die Regelungen nach Ziff. 1.3 der jeweils gültigen Richtlinie der nordmedia Fonds GmbH entsprechend angewandt, d.h. auch diese Mittel haben wie die Fördermittel einem kulturwirtschaftlichen Effekt in den Ländern Niedersachsen oder Bremen zu dienen.
3. Erlangung von Kofinanzierungsmitteln / Aufstockungsmitteln
Der Förderanteil bei Film- und Fernsehproduktionen soll in der Regel 50 % der Herstellungskosten (in Ausnahmefällen 80%) nicht überschreiten. Es ist Aufgabe des Produzenten / der Produzentin, die Gesamtfinanzierung der Herstellungskosten sicher zu stellen und hierzu ggf. in direktem Dialog mit einer der o.g. Rundfunkanstalten zusätzliche Kofinanzierungsmittel / Aufstockungsmittel einzuwerben. Beabsichtigt ein Produzent / eine Produzentin Aufstockungsmittel des NDR oder Kofinanzierungsmittel in die Projektfinanzierung einzubeziehen oder wurden solche Mittel bereits zugesagt, ist dies in dem Finanzierungsplan, der dem Förderantrag beizufügen ist, neben den zu beantragenden Fördermitteln gesondert auszuweisen wie auch beim Nachweis des kulturwirtschaftlichen Effekts zu berücksichtigen.
02.07.2010
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