Das Thema ‚kulturwirtschaftlicher Effekt’ wird unter Ziffer 1.3. der Richtlinie der nordmedia Fonds GmbH – wie im folgenden Auszug dargestellt – behandelt:
„Gefördert werden können Maßnahmen, wenn durch diese ein kulturwirtschaftlicher Effekt in den Ländern Niedersachsen und/oder Bremen zu erwarten ist. Bei der Realisierung geförderter Maßnahmen – einschließlich schwierig zu verwertender oder kleiner Produktionen gem. Ziffer 4 – ist zu gewährleisten, dass mindestens die gewährten Fördermittel in den Ländern Niedersachsen und/oder Bremen ausgegeben werden (kulturwirtschaftlicher Effekt). Bei den übrigen Produktionen gem. Ziffer 4 soll das 1,25-fache der gewährten Fördermittel als kulturwirtschaftlicher Effekt in den Ländern Niedersachsen und/oder Bremen ausgegeben werden.
Im Einzelfall kann auf Antrag ein niedrigerer kulturwirtschaftlicher Effekt anerkannt werden, soweit dies für die Maßnahme stofflich und technisch unabdingbar oder zur Vermeidung unverhältnismäßig hohen Aufwands erforderlich ist. Ferner kann auf Antrag auf einen Teil der kulturwirtschaftlichen Effekte in Niedersachsen und/oder Bremen verzichtet werden, wenn durch die beteiligten Förderinstitutionen sichergestellt ist, dass im Gegenzug eine andere Fördereinrichtung zugunsten der nordmedia Fonds in gleicher Höhe auf ihren kulturwirtschaftlichen Effekt verzichtet. Wird im Förderantrag ein höherer kulturwirtschaftlicher Effekt angegeben, so wird dieser in den Fördervertrag übernommen und muss auch tatsächlich erbracht werden. In allen Fällen muss jedoch gewährleistet bleiben, dass mindestens 20 % der Herstellungskosten in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben werden können, d. h. diese dürfen auch bei kumulierten Förderungen oder hoher Förderintensität nicht durch kulturwirtschaftliche Effekte gebunden werden.“
Die nordmedia stellt auf dieser Homepage verschiedene Online-Guides (Location Guide, Media Guide, Actors Guide) als Informationsangebote über die Medienlandschaft in Niedersachsen und Bremen bereit. Diese Guides können auch als Hilfestellung zur Erfüllung des kulturwirtschaftlichen Effekts herangezogen werden. Eintragungen in diesen Guides beruhen grundsätzlich auf Selbstauskünften, für die seitens der nordmedia keine Gewähr übernommen wird. Insofern stellt eine Eintragung in einem dieser Guides in keinem Fall ein Präjudiz dar für die Frage der Anerkennung von Leistungen als „kulturwirtschaftlicher Effekt“ (sog. „Regionaleffekt“) in den Ländern Niedersachsen oder Bremen nach Maßgabe der Förderrichtlinie der nordmedia Fonds GmbH sowie dieses Merkblatts.
Bei der Antragstellung ist zu beachten:
- Der Regionaleffekt ist in einer aus der Gesamtkalkulation abgeleiteten, gesonderten Detailkalkulation aufzuführen (mit abschließender Gesamtsumme). Dabei sind die geplanten Ausgaben für Niedersachsen und Bremen getrennt darzustellen; hierzu sollte eine mehrspaltige Tabelle verwendet werden. In der Kalkulation sollen ggf. zu erbringende Regionaleffekte bei anderen Länderförderern (mit Gesamtsumme) entsprechend separat ausgewiesen werden.
- Der im Antragsverfahren geprüfte Regionaleffekt bildet eine der Grundlagen der Förderentscheidung. Mit dem Fördervertrag werden die Anzahl der Drehtage in Niedersachsen und Bremen sowie die Höhe der Regionaleffekte verbindlich vereinbart. Nachträgliche Veränderungen des geprüften Regionaleffekts (zwischen Förderentscheidung und Abschluss des Fördervertrages) können nur auf begründeten Antrag und nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.
- Für die Anerkennung von Gagen und Honoraren von Selbstständigen und freien Mitarbeitern als Regionaleffekt ist der Ort der Versteuerung maßgeblich (Versteuerung der Einnahmen in den Ländern Niedersachsen/Bremen). Die im Rahmen der Maßnahme Beschäftigten sind, soweit bei Antragstellung bereits bekannt, in einer ausführlichen branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben.
- Bei allen übrigen Kosten ist das Firmensitzprinzip maßgeblich. Leistungen von Firmen können unter folgenden Voraussetzungen als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn:
- die Leistungen von einer Firma oder einer Niederlassung mit nachweislichem Sitz in den Ländern Niedersachsen/Bremen (Eintragung in das Handelsregister bzw. eine Gewerbeanmeldung und ggf. Gewerbesteuerzerlegungsbescheid) detailliert in Rechnung gestellt werden und diese Firma/Niederlassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens einen fest angestellten fachlich qualifizierten Mitarbeiter mit Arbeitsort in der Region beschäftigt, und
- die Leistung in den Ländern Niedersachsen/Bremen erbracht wurde und
- am nachgewiesenen Sitz ein der abgerechneten Leistung entsprechender Geschäftsbetrieb unterhalten wird und
- die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in den Ländern Niedersachsen/Bremen eingesetzt wird (z. B. Schnitt-Technik) bzw. mobile technische Ausstattung aus den Ländern Niedersachsen/Bremen bezogen wird (z. B. Kamera-, Licht-, Tonequipment).
- Das Firmensitzprinzip nach oben stehender Definition wird auch bei der Anerkennung von Handlungskosten und Gewinn des Produzenten als Regionaleffekt angewendet.
Handlungskosten und Gewinn/Producer’s Fee werden bei Niederlassungen ohne einen, dem jeweiligen Förderprojekt angemessenen laufenden Geschäftsbetrieb nicht als Regionaleffekt anerkannt.
- Sollte der Förderungsempfänger aufgrund fehlender technischer Ausstattung und fehlender regionaler Anbieter Leistungen außerhalb der Länder Niedersachsen/Bremen in Anspruch nehmen müssen, so können derartige Leistungen in besonderen Ausnahmefällen anteilig als Regionaleffekt berücksichtigt werden. Dies betrifft derzeit insbesondere den Ankauf von Rohfilm-Material, Kopierwerksleistungen und bestimmte Post-Produktions-Leistungen (wie z. B. Laser-Untertitelung).
Bis auf Weiteres kann die nordmedia Fonds GmbH derartige Leistungen mit bis zu 75 % der dafür kalkulierten bzw. nachgewiesenen Kosten als Regionaleffekt anerkennen. Voraussetzungen zur anteiligen Anerkennung von Leistungen eines Anbieters für den Regionaleffekt sind, dass mindestens die Anforderungen entsprechend Ziffer 4a erfüllt sind und dass eine entsprechende Vereinbarung der nordmedia Fonds GmbH mit dem Anbieter der Leistungen getroffen wurde.
Der Anteil der zu 75 % anerkennungsfähigen Leistungen darf die Gesamthöhe von maximal 25 % des insgesamt zu erbringenden bzw. nachgewiesenen Regionaleffekts nicht übersteigen.
In jedem Fall ist die beabsichtigte Inanspruchnahme dieser Sonderregelung bei Antragstellung schriftlich gegenüber der nordmedia Fonds GmbH anzuzeigen. Die Zustimmung der nordmedia wird Bestandteil des Fördervertrages.
Eine Liste von Anbietern, deren Leistungen durch Abschluss einer Vereinbarung mit nordmedia zur Effektanerkennung bis zu 75 % infrage kommen, liegt diesem Merkblatt in ihrer jeweils gültigen Fassung bei. Leistungen anderer, dort nicht genannter Anbieter fallen nicht unter diese Sonderregelung.
- Über die endgültige Anerkennung von Kosten als Regionaleffekt in Niedersachsen und Bremen entscheidet PwC im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises im Benehmen mit der nordmedia Fonds GmbH.
Weitere Fragen zum Regionaleffekt beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nordmedia Fonds GmbH gern.
Hier finden Sie folgende Informationen, Merkblätter, Anlagen und Tools zur Antragsstellung und Abwicklung:
- Prüfgebühren
- Koproduktionspartner aus Niedersachsen/ Bremen
- Merkblatt zum Regionaleffekt
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Hilfreiche Web-Angebote zur Kalkulationserstellung
www.gagenrechner.de
Eine umfangreiche und sehr detaillierte Eingabemaske zur Kalkulation von Stabgagen, auf Basis des Modells 50/40plus. Vom Kameramann über die Produktionsleitung bis ... mehr »
Die nordmedia Fonds GmbH hat die PricewaterhouseCoopers AG WPG (PwC) mit der Förderabwicklung beauftragt. Daher müssen bei Antragstellung Prüfgebühren mit kalkuliert ... mehr »